Satzung


des Vereins Forum 270 – Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „FORUM 270 Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „FORUM 270 Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt/M.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der sowie die Entwicklung von Leitlinien und Standards für die Sanierung von Unternehmen in Eigenverwaltung nach §§ 270, 270a, 270b InsO. Ferner ist Zweck des Vereins die Verzahnung der verschiedenen für die Sanierung eröffneten Rechtsrahmen, insbesondere vor- und außerinsolvenzlicher Sanierungen, und ihrer Anwendung in der Rechtspraxis.

(3) Der Satzungszweck soll insbesondere gefördert werden durch


a) die Entwicklung gemeinsamer Standards und Leitlinien für die Einleitung und die Durchführung von Insolvenzverfahren in (vorläufiger) Eigenverwaltung, denen sich die Mitglieder des Vereins im Rahmen einer freiwilligen Selbstbindung unterwerfen;

b) die Planung, Organisation und Durchführung des wissenschaftlichen und eines Erfahrungsaustausches zwischen den mit der Sanierung von Unternehmen sowohl vorinsolvenzlich als auch in der Eigenverwaltung und durch Insolvenz- plan befassten und interessierten Akteuren, nämlich insbesondere Sanierungsberatern, Insolvenzverwaltern/Sachwaltern, institutionellen Gläubiger- und Schuldnervertretern, Vertretern aus Wissenschaft und Politik;

c) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, anderen Zusammenschlüssen, Verbänden, Behörden und Hochschulen zur Verwirklichung des Vereinszwecks.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Juristische Fakultät der Goethe Universität in Frankfurt/M., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die über eine abgeschlos- sene akademische Berufsausbildung verfügen und nachweislich seit mindestens fünf Jahren zusammenhängender Berufstätigkeit ihren beruflichen Schwerpunkt in der Sa- nierungsberatung, der Insolvenzberatung oder der Insolvenzverwaltung haben und in dieser Zeit mindestens fünf Insolvenzverfahren in (vorläufiger) Eigenverwaltung als Berater, Organ oder Sachwalter verantwortlich und erfolgreich begleitet haben, davon mindestens drei Verfahren mit mehr als 100 Mitarbeitern.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dem Aufnahmeantrag sind die Nachweise gemäß vorstehend Abs. 1 beizufügen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Mitgliedsausschuss nach freiem Ermessen. Dem Mitgliedsausschuss gehören der Vorstand sowie zwei weitere, gewählte Vereinsmitglieder an.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vor- stands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es für eine Dauer von drei zusammenhängenden Jahren nicht mehr in verantwortlicher Position als Berater, Organ oder Sachwalter an Unternehmenssanierungen vorinsolvenzlich oder in Eigenverwaltung beteiligt war, gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Aktive und im Ruhestand befindliche Angehörige von Behörden, Gerichten und Hochschulen können durch Beschluss des Vorstandes von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein den Satzungszweck zu beachten.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Mitglieds- ausschuss.

(2) Der Vorstand kann Ausschüsse und Beauftragte für besondere Aufgaben berufen.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen.

(2) Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 3.000,00 (netto) die Zustimmung des zweiten Vorstands- mitglieds erforderlich ist.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

(3) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

(4) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

(5) Pflege des Kontakts zu anderen Verbänden, Vereinigungen und Zusammenschlüssen sowie zu Politik und Wissenschaft und Repräsentation des Vereins auf deren Veran- staltungen.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern kön- nen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitglied- schaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Die einmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds nach Ablauf der regulären Amts- zeit ist zulässig, die Wiederwahl nach einer zweiten regulären Amtszeit ausge- schlossen. Die Besetzung des Vorstandes soll unter den Vereinsmitgliedern rotieren.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden können. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Sitzungen können als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(3) Der Vorstand kann im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform) oder in jeglicher Kombination beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.


§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 6


a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesen- den stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung hinreichend konkretisiert unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen der Satzung und der Gründe hierfür angekündigt worden sind.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis längstens zum 30.06. des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform) oder in jeglicher Kombination unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein nach § 126 BGB (schriftlich) oder nach § 126b BGB (Textform) bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungs- leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Erstmalige Anträge zur Durchführung von Satzungsänderungen in der Versammlung sind unzulässig.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich (Telefax ist ausreichend) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder durch schriftlich (Telefax ist ausreichend) bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung
zur zweiten Mitgliederversammlung kann mit der Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung Abweichendes gereglt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 16 Mitgliedsausschuss

(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt der Mitgliedsausschuss in Sitzungen. Für die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen über Sitzungen des Vorstandes entsprechend. Die Sitzungen sind auf Einladung des Vorstandes binnen acht Wochen nach Eingang eines Aufnahmeantrages beim Vorstand durchzuführen.

(2) Dem Mitgliedsausschuss gehören neben dem Vorstand zwei gewählte Mitglieder des Vereins an. Die Wahl der Mitglieder findet in derselben Sitzung statt, in der die regelmäßige Wahl des Vorstandes stattfindet. Die Amtszeit der Mitglieder des Mit- gliedsausschusses entspricht der regelmäßigen Amtszeit des Vorstandes. Die ein- malige Wiederwahl von Mitgliedern des Mitgliedsausschusses ist zulässig, die Wie- derwahl nach einer zweiten regulären Amtszeit ist ausgeschlossen. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied kann zum Mitglied des Mitgliedsausschusses, ein Mitglied des Mitgliedsausschusses kann zum Vorstand gewählt werden.

(3) Der Mitgliedsausschuss beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder in seinen Sitzungen. Die Aufnahme eines Mitglieds ist beschlossen, wenn in der Sitzung nicht mehr als eine wirksame Gegenstimme gegen den Aufnahmeantrag abgegeben wird. Über mehrere Aufnahmeanträge ist jeweils gesondert abzustimmen. Über den Aufnahmeantrag eines vierten und jedes weiteren Mitglieds aus derselben Gesellschaft oder dem selben Unternehmensverbund entscheidet ausschließlich die Mitgliederver- sammlung.

(4) Liegen dem Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen des Mitgliedsausschusses keine ausreichenden Nachweise für die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen bei, kann der Mitgliedsausschuss die Entscheidung über den Aufnahmeantrag vertagen und dem Kandidaten unter Angabe der Begründung eine Frist zur Nachreichung aussagekräftiger Unterlagen setzen.


§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an Deutsches Rotes Kreuz e.V., Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (§ 2 Abs. 7).

 

Frankfurt, den 15.12.2016