Eigenverwaltung
Der Gesetzgeber hat Management und Gesellschaftern mit der Eigenverwaltung ein transparentes und planbares Verfahren zur Verfügung gestellt, mit dem ohne vollständigen Kontrollverlust saniert werden kann. So sieht der idealtypische Ablauf aus:
Verfahrensvorbereitung
Vor dem Antrag entsteht die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Abs. 1 InsO – vollständig und schlüssig eröffnet sie einen rechtssicheren Weg in die Eigenverwaltung. Dazu kommen die Erklärungen nach § 270a Abs. 2 InsO, die Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzgericht, die Auswahl des Sachwalters und die ersten Maßnahmen: Insolvenzgeld, Inventur, Buchhaltungsschnitt, Mitarbeiter- und Gläubigerinformation.
Eigenverwalter & Sachwalter
Mit der Anordnung wird eine insolvenzerfahrene Person mit Alleinvertretungsbefugnis in das Geschäftsführungsorgan berufen; die Geschäftsverteilung wird unverzüglich in einer Geschäftsordnung dokumentiert. Kommunikationswege und Kontrollmechanismen mit dem vorläufigen Sachwalter werden sofort abgestimmt – mit Einblick in die Bücher, Reporting und einem wöchentlichen Jour fixe.
Gläubigerausschuss
Spätestens 14 Tage nach Anordnung wird der Gläubigerausschuss über Verfahrensablauf und Geschäftsordnung informiert. In seiner ersten Sitzung fallen die wesentlichen Weichen – Verfahrensstrategie, Insolvenzplan, M&A-Prozess, Liquiditätsplanung und Reporting – und es wird Transparenz über die Kosten im Vergleich zur Fremdverwaltung hergestellt.
Insolvenzplan, übertragende Sanierung, Dual Track
Die Leitungsorgane behalten die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und bestimmen Richtung und Ablauf mit. Der Vergleichsrechnung nach § 220 Abs. 2 InsO kommt besonderes Gewicht zu: Sie darf sich nicht auf Liquidationswerte beschränken. Eine belastbare Grundlage entsteht in der Regel nur, wenn parallel zum Insolvenzplan ein ergebnisoffener M&A-Prozess läuft (Dual Track).